Die Faerøer-Gruppe. Segelhandbuch 1895 – Teil 2

Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie 1895 (23) Seite 345-354 und 403-414 [FAB-0312]

(Hierzu Tafel 1 und Tafel 2.)

Auf Veranlassung der Direktion der Seewarte aus dem neuesten dänischen Segelhandbuch übersetzt von Kapt. z. See a. D. Broeker.

Auszug aus dem Gesetz, betreffend die Schiffahrt der Faeroer-Inseln.

Gesetz vom 21. Mãrz 1856, 8. Januar 1872, 14. Februar 1874 und 29. März 1887.

1. Alle den Faerøer-Inseln sich nähernden Schiffe sollen, bevor sie andere Häfen der Inseln besuchen, zunächst anlaufen:
a) die von dem Auslande kommenden Schiffe entweder Thorshavn auf Strømø, Vaag (Klaksvig) auf Borø oder Trangjisvaag auf Suderø,
b) die von dem Inlande kommenden Schiffe entweder einen der obenerwähnten drei oder einen der folgenden vier Häfen: nämlich Vestmanhavn auf Strømø, Kongshavn auf Osterø, Sand auf Sandø und Midvaag auf Vaagø.

2. Kein Schiff, welches in den Faerøer-Inseln von einem Platze ankommt, wo die asiatische Cholera laut Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums als epidemisch aufgetreten angenommen wird, darf Jemand von den аn Bord befindlichen Personen (Passagiere oder Besatzung) landen lassen, bevor dasselbe durch Veranlassung der Gesundheitspolizei von dem Distriktsarzt in Thorshavn, Vaag (Klaksvig) oder Trangjisvaag untersucht worden ist.

Diese Bestimmungen sind auch für Blattern geltend, und dаs Justiz-Ministerium ist dazu ermächtigt, durch Verordnung, welche in der üblichen Weise bekannt gemacht wird, dieselben auch auf andere gefährliche epidemische Krankheiten auszudehnen und sonst veränderte Bestimmungen hinsichtlich der von den Schiffen anzulaufenden Häfen zu treffen.

Gesetz, betreffend die Fischerei Fremder bei den Faerøer, vom 23. April 1881.

§ 1. Falls Fischer fremder Nationen Fischerei irgend welcher Art bei den Faerøer innerhalb der Grenze, wo solches dänischen Unterthanen vorbehalten ist, treiben, werden sie mit Geldbußen von 20 bis 400 Kronen bestraft.

§ 2. Gleiche Strafe trifft fremde Fischer, welche ihren Fang ans Land bringen, um denselben zu bearbeiten. Wird hierdurch Jemandem Schaden zugefügt, ist der Letztere außerdem nach den gewöhnlichen Grundsätzen der Gesetzgebung zu ersetzen.

§ 3. In jedem Falle, wenn ein fremdes Fischerfahrzeug die Faerøer-Inseln aufsucht, um mit dem Lande in Verbindung zu treten, hat der Schiffsführer möglichst bald nach seiner Ankunft, und bevor er der Besatzung des Schiffes Verkehr mit den Bewohnern gestattet, sich bei der betreflenden Polizeibehörde oder dem Quarantäne-Beamten zu melden, welcher die Papiere und Gesundheitsverhältnisse zu untersuchen und überhaupt darauf zu achten hat, daß dаs faerøerische Handelsgesetz nicht überschritten wird. – Ist dаs Schiff eingelaufen, um ärztliche Hülfe gegen eine unter der Besatzung ausgebrochene Krankheit zu erlangen, oder falls sonst etwas Verdächtiges hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Schiffes gefunden wird, so ist nach der geltenden Quarantäne-Gesetzgebung zu verfahren.

Für dаs Nachsehen der Schiffspapiere sind der betreffenden Polizeibehörde oder den Quarantäne-Beamten 5 Oere für jede Tonne der Tragfähigkeit des Schiffes zu entrichten, wonach auf der Musterrolle (Folkeliste) bemerkt wird, daß die Untersuchung stattgefunden hat und die gesetzliche Gebühr hierfür bezahlt worden ist. – Wenn ein fremdes Fischerfahrzeug wegen schweren Wetters einen Hafen aufsucht, ohne daß die Besatzung ans Land geht oder mit den Einwohnern Verkehr pflegt, so ist es nicht nothwendig, die Schiffspapiere vorzuzeigen, auch wenn dаs Schiff vor Anker liegt, bis dasselbe ohne Gefahr wieder in See gehen kann.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in diesem Paragraphen werden mit Geldbußen von 10 bis 200 Kronen bestraft.

§ 4. Verhandlungen infolge von Verstößen gegen dieses Gesetz werden wie öffentliche Polizei-Verhandlungen erledigt. Für die vorgeschriebenen Strafen, welche der Amts-Armenkasse der Faerøer-Inseln zufallen, haftet sowohl Schiff als Ladung; von der Letzteren kаnn in Auktion so viel verkauft werden als nöthig ist, um die Strafe zu zahlen und die Unkosten zu decken.

Gesetz, betreffend Aufhebung des Tonnengeldes bei Einfuhr von frischen Fischen auf den Faerøer Inseln durch ausländische Fischerfahrzeuge, vom 23. März 1888.

§ 1. Es wird Fischerfahrzeugen fremder Nationen gestattet, unter den nachstehenden in § 2 angeführten Bedingungen in irgend einem faerøerischen Hafen, wo ein Klarirungs- oder Quarantäne-Beamter angestellt ist, frische Fische auszuschiffen, welche аn einen auf den Faerøer-Inseln ansässigen Händler verkauft sind sowie sich mit dem zur Fortsetzung der Fischerei nothwendigen Salz zu versehen, ohne Erlegung des im Gesetz vom 21. März 1855, § 5, betreffend Aufhebung des Königlichen Alleinhandels auf den Faerøer-Inseln auferlegten Tonnengeldes.

§ 2. Die Erlaubnife ist mit folgenden Bedingungen verknüpft:
a) Daß der Schiffsführer vorher auf derselben Reise in Thorshavn, Vestmanhavn, Trangjivaag (sic!) oder Vaag auf Borø einen gehörigen Gesundheitspaß erhalten hat.

b) Daß der Schiffsführer dem Klarirungsbeamten in einem der unter a) genannten Häfen oder in einem der drei anderen Klarirungshäfen, nämlich Kongshavn, Midvaag und Sand, die über den Verkauf der frischen Fische stattgefundene Uebereinkunft zwischen ihm und dem beteiligten faerøerischen Händler angemeldet und vorgezeigt und gleichzeitig eine schriftliche Erklärung auf Treu und Glauben abgegeben hat, daß er nur frische Fische entlöschen und dаs zum Fortsetzen des Fischereibetriebes nöthige Salz einnehmen will und danach von dem Klarirungsbeamten ein Attest darüber erhalten hat, daß nach den vorliegenden Umständen kein Tonnengeld zu erheben ist.

c) Daß die Entlöschung der verkauften frischen Fische und dаs Einnehmen des für die Fortsetzung der Fischerei notwendigen Salzes nicht eher stattfindet, als bis dаs von dem betreffenden Klarirungsbeamten ausgestellte Attest dem Klarirungs- oder Quarantäne-Beamten аn dem Orte, wo die Entlöschung oder Einklarirung stattfindet, vorgezeigt worden ist.

§ 3. Mifsbräuche der in § 1 gegebenen Erlaubniß ziehen Strafen laut Gesetz vom 21. März 1855, § 11, nach sich, und falls dаs Schiff andere Güter wie frische Fische löscht oder in derselben Weise andere Güter als Salz ladet, hat der Schiffsführer doppeltes Tonnengeld nach bezeichnetem Gesetz, § 5, zu zahlen, berechnet nach der vollen Tragfähigkeit des Schiffes.

§4. Für die Abgaben wie für die Strafgelder haften Schiff und Ladung, und kаnn von der Ladung soviel in Auktion verkauft werden, wie zur Deckung der Schuld nöthig ist.

§ 5. Fälle nach § 2 dieses Gesetzes werden wie öffentliche Polizeisachen verfolgt.