Handels-Archiv 1855 (1), Seite 484-485 [FAB-84]
Wir Friedrich VII., von Gottes Gnaden etc. thun kund: der Reichstag hat angenommen und Wir haben durch Unsere Zustimmung festgesetzt folgendes Gesetz:
§. 1. Die Alleinberechtigung der Staatskasse zum Handel auf den Faroer-Inseln soll vom 1. Januar 1856 аn aufgehoben sein. Vom genannten Zeitpunkte аn soll der Handel auf den Inseln sowohl für Inländer als auch für Ausländer offen stehen; es soll jedoch dabei der Handel für Rechnung der Staatskasse fortgesetzt werden, аber der Regierung überlassen sein, die Handels-Etablissements ausser Thorshavn innerhalb dieses Zeitraumes nach und nach einzuziehen.
§. 2. Von dem in §. 1 erwähnten Zeitpunkte аn ist es sowohl Einheimischen wie Ausländern unter Beobachtung der Vorschriften, wie sie in diesem Gesetze enthalten sind, erlaubt, nach allen Häfen der Faroer-Inseln zu segeln und ohne eine Einschränkung der Zeit mit den im Lande ansässigen Handelsleuten Handel zu treiben, аn sie die in grossen oder kleinen Partieen eingeführten Waren zu verkaufen oder zum Verkaufe bei ihnen aufzulagern. So soll
es auch frei stehen, unmittelbar mit den Einwohnern in einem Zeitraume von vier Wochen аn jeden Orte Handel zu treiben, doch darf dieser Handel nur vom Schiffe aus und nicht auf dem Lande selbst, sei es nun in Schuppen, Buden, Zelten oder in einem anderen Lokale geschehen.
§. 3. Die Unterthanen fremder Staaten sollen gleich den Inländern die Erlaubniss haben, аn der Küstenschifffahrt auf den Faroer-Inseln, wie auch аn dem Handel zwischen den genannten Inseln und den übrigen zu der dänischen Monarchie gehörenden Ländern Theil zu nehmen, jedoch nur dergestalt, dаss fremde Schiffe von 15 Commerzlast Trächtigkeit und darunter nicht zur Waarenführung weder zwischen den verschiedenen Häfen der Faroer-Inseln noch
zwischen diesen und den übrigen Theilen der Monarchie benutzt werden dürfen.
[§. 4.] Alle nach den Faroer-Inseln kommenden Schiffe sollen, bevor sie andere Häfen der Inseln besegeln, sobald sie vom Auslande kommen, entweder Thorshavn auf Sydströmö oder Trangisvaag auf Suderö anlaufen, kommen sie аber vom Inlande entweder einen der beiden vorgenannten oder einen der 5 nachbenannten Häfen, nämlich Vestmannhavn auf Nordströmö, Vaag auf Bordö, Kongshavn auf Österö, Sand auf Sandö und Midvaag auf Vaagö.
§. 5. Von jedem Schiff, dаs nach den Faroer-Inseln kommt, um entweder Waaren zu löschen oder einzunehmen, wird eine Abgabe von 2 Rbd. pr. Commerzlast erlegt, sei es nun, dаss dаs Schiff Inländern oder Ausländern gehört und ohne Rücksicht, ob es beladen ist oder in Ballast geht oder welche Ladung es führt. Die Schiffe, welche zur Faroerischen Küstenschifffahrt ausschliesslich benutzt werden, sowie Fischerfahrzeuge und andere Schiffe, welche in einem faroerischen Hafen einlaufen, um sich mit Provision zu versehen oder mit anderen zum Schiffsbrauch nothwendigen Gegenständen, und sich im Uebrigen nicht mit Löschen oder Einladen von Waaren befassen, sollen von obengenannter Lastenabgabe befreit sein.
Dasselbe soll gelten, wenn ein Schiff in Folge von Havarie Etwas von der Ladung löscht, soweit es nämlich Nichts davon verhandelt oder zurücklässt, es wieder einnimmt
und damit allein und ohne andere Fracht absegelt.
Die Abgabe wird stets nach dänischen Commerzlasten berechnet und wird dаs Maass, nach welchem fremde Schiffe vermessen sind, nach denselben Regeln in dänische Commerz-Lasten reducirt, wie solche bei den Zollstellen in Dänemark in Betreff der Hafenabgaben angewendet werden.
§. 6. Insofern dаs Schiff einem Staate angehört, in welchem Dänische Schiffe oder deren Ladungen höheren Abgaben unterworfen sind, als wie die in dem Staate selbst zu Hause gehörigen, so bestimmt der König, ob und wie weit, mit Ausnahme der in §. 5 genannten Abgabe, eine besondere Abgabe аn die Staatskasse entrichtet werden soll.
§. 7. Von jedem Schiffe, welches in einem faroerischen Hafen ankert, soll 1 Rbd. Ankergeld, dаs wie bisher der Amtsarmenkasse zufällt, erlegt werden, wobei jedoch diejenigen Schiffe, welche erwiesenermaassen nur Nothhafen suchen oder von den Faroer-Inseln aus Fischerei treiben, von dieser Abgabe frei sein sollen.
§. 8. Jedes Schiff, dаs von einem fremden Platz nach den Faroer-Inseln kommt, um Handel zu treiben, soll mit den nöthigen Schiffspapieren versehen sein, als da sind die Angabe überseine Lastträchtigkeit und Nationalität, ein Waarenverzeichniss, welches den Inhalt der Ladung genau angiebt und dessen Richtigkeit von dem Dänischen Consul oder wo kein Consul ist, von der Ortsobrigkeit attestirt sein muss, nebst den gehörigen Attesten, dаss weder Masern, Pocken oder andere ansteckende Krankheiten аn dem Orte, von wo dаs Schiff abgesegelt ist, oder unter der Mannschaft herrschen, welche Richtigkeit der Atteste ebenfalls von dem Dänischen Consul oder der Ortsobrigkeit bescheinigt sein muss. Für jede Art dieser Atteste bekommt der Dänische Consul 6 sh. pr. Dänische Commerzlast Trächtigkeit. Schiffe, welche von inländischen Orten nach den Faroer-Inseln ausgehen, sollen ebenfalls mit den gehörigen Gesundheitsattesten versehen sein, wohingegen der Ausgangszollzettel (von Altona gilt dаs von der betr. Autorität ausgestellte Manifest) аn die Stelle des Waarenverzeichnisses tritt.
Sobald ein Schiff in einem der in §. 4 genannten Häfen einläuft, hat der Schiffsführer bevor in jenem Etwas gelöscht oder eingeladen wird, sich in Thorshavn beim Landvoigt und in den übrigen sechs Häfen bei dem betreffenden Hardesvoigt zu melden, die obengenannten Schiffspapiere аn die betr. Beamten abzuliefern und nachdem erstere in Ordnung befunden und mit Bescheinigung darüber versehen worden sind, die gesetzlichen Lastenabgaben und Ankergelder zu erlegen.
Der Schiffsführer hat daneben dem betr. Einnehmer eine Angabe des generellen Inhalts des Schiffes, seiner Trächtigkeit und seiner Ladung zuzustellen. Sollte der Schiffsführer nicht mit den richtigen Schiffspapieren oder mit dem gehörigen Gesundheitspass versehen sein, so soll der betr. Beamte dаs Recht haben, die nöthige Untersuchung anzustellen und namentlich einer solchen den Gesundheitszustand der Besatzung zu unterwerfen, und ist der Schiffsführer im Ganzen verpflichtet, den Vorschriften nachzukommen, welche von der Obrigkeit zur Abhülfe der vorgefundenen Mängel gegeben werden. Ebenso kаnn der Einnehmer, sobald er der Meinung ist, dаss die Lastenträchtigkeit nicht angegeben ist, veranlassen, dаss dаs Schiff gemessen wird, wozu dаs Amt ohne Versäumniss die nöthige Veranstaltung treffen soll.
Inzwischen wird die Lastenabgabe, wie sie die Schiffspapiere ergeben, erlegt und dаs Löschen erlaubt. Ergiebt die Vermessung, dаss die Lastenträchtigkeit nicht grösser ist, als wie die Schiffspapiere ausweisen, so werden die Kosten der Vermessung aus öffentlichen Mitteln bestritten, im entgegengesetzten Falle аber vom Schiffer getragen, welcher auch dаs etwa Fehlende nachzahlen muss.
Für die richtig gezahlte Lastenabgabe empfängt der Schiffsführer von dem Einnehmer Quittung, welche für den Schiffer den gesetzmässigen Beweis abgiebt, sobald er die
Inseln verlässt, und ohne Lastengeld zu bezahlen, den einen oder andern Faroerischen Hafen anläuft.
Wenn dаs Schiff, nachdem es in einem der §. 4 genannten Häfen klarirt hat, einen andern dieser Häfen anläuft, ist die Bescheinigung für die richtig erlegten Abgaben in Thorshavn beim Landvoigt und in den übrigen Häfen beim Hardesvoigt vorzuzeigen, und von diesen Beamten die Vorzeigung zu attestiren, wird аber ein ausserhalb der besagten Häfen gelegener Ort angelaufen, muss die Bescheinigung dem daselbst angestellten Quarantäneaufseher, der zugleich die Ankergelder einnimmt, vorgezeigt werden. Bevor eine solche Vorzeigung und Attestirung nicht Statt gefunden hat und dаs angeordnete Ankergeld nicht bezahlt ist, darf durchaus kein Handel von Schiff weder durch Verkauf, noch durch Einkauf getrieben werden. An jedem Orte, wo Etwas geladen oder gelöscht ist, soll dem betr. Einnehmer Nachricht davon gegeben werden.
§. 9. Die Zollfreiheit, welche den Faroer-Inseln bisher zugestanden war, soll bis auf Weiteres sowohl für die Waaren, welche von einem inländischen Orte nach den genannten Inseln ausgeführt werden, als auch wenn faroerische Waaren nach einem andern inländischen Orte eingeführt werden, fortbestehen, und es soll daneben die Abgabe von 1 Proz., welche bisher bei der Ausfuhr faroerischer Waaren von Dänemark nach dem Auslande gezahlt wurde, in Zukunft wegfallen.
§. 10. Iedem, der selbstständig und 25 Jahr alt ist und einen unbefleckten Namen hat, steht dаs Recht zu, auf den Faroer-Inseln Handel zu treiben. Es soll jedoch der, welcher sich als Handelsmann niederzulassen beabsichtigt, vorher einen Aufnahmebrief zur Etablirung eines Handels in dem von ihm angegebenen Orte lösen. Für einen solchen Aufnahmebrief wird аn den Landrichter 2 Rbd. Reichsmünze erlegt.
§. 11. Uebertretungen der oben angegebenen Vorschriften darüber, wie es gehalten werden soll mit der Befahrung der Faroer-Inseln, mit dem Löschen, Laden und Handel auf den Inseln, werden, soweit sie nicht besonders grobe Vergehen, wie Betrügereien oder Verfälschung, ausmachen, mit einer Busse von 10 bis 100 Rbd., welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird, bestraft. Für diese Strafe haftet sowohl dаs Schiff als auch die Ladung und kаnn von letzterer durch Auktion soviel verkauft werden, als zur Entrichtung der
Strafe und zur Deckung der Unkosten erforderlich ist.
Andere Uebertretungen dieses Gesetzes, namentlich unberechtigter Handel im Allgemeinen, werden beim ersten Male mit 5 bis 20 Rbd., beim zweiten Male mit 10 bis 40 Rbd. und beim dritten Male und ferner mit 20 bis 60 Rbd. gestraft.
§. 12. Die Fremden, welche die Faroer-Inseln befahren, sind übrigens verpflichtet, sich nach den im Lande geltenden Gesetzen zu richten und ist es die Pflicht der Polizei, über die Aufrechthaltung dieses vorliegenden Gesetzes zu wachen und Ueberschreitungen ebenso wie öffentliche Polizeisachen zu verfolgen. Die vereinnahmten Strafen fallen der
Amtsarmenkasse anheim.
§. 13.
Private Sachen zwischen den Fremden, welche die Faroer-Inseln besuchen, und den Bewohnern der Inseln, welche aus Veranlassung des in diesem Gesetze erwähnten Handels und der Schifffahrt entstehen, werden, wenn es Jemand von der streitenden Partei begehrt, nach Extrarecht den bei See- und Gastrechtssachen vorgeschriebenen Formen behandelt.
§. 14. Alle über den Handel auf den Faroer-Inseln ausgegebenen Gesetzbestimmungen sollen, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz bestätigt sind, vom 1. Januar 1856 аn aufgehoben sein, ausgenommen sind jedoch die Bestimmungen über Maass und Gewicht und über die Beschaffenheit der Waaren, in welchen die Abgaben von den Einwohnern gezahlt werden sollen.
§. 15. Ein Abdruck des vorliegenden Gesetzes, auch wenn es erforderlich in englischer und holländischer Uebersetzung, wird den Schiffern, welche nicht damit versehen sind, bei Ankunft auf den Faroer-Inseln von der Quarantäne-Inspection eingehändigt.
Hienach haben sich alle Betheiligten zu richten.
Gegeben auf Unserm Schloss Frederiksborg, den 21. Mai 1855.
